Mitgliederversammlung 2026

Einberufung zur Mitgliederversammlung 2026

“Einberufung”, so heißt es in unserer Satzung, die in §13 die Vorgaben für alle Termine und Vorgehensweisen beschreibt.

Fühlt euch herzlich willkommen!

Datum: Samstag, 14.03.2026
Beginn: 10:30 Uhr
Ort: 38268 Lengede, Schachtweg 1

Die vorläufige Tagesordnung ist seit dem 18.01.2026 an dieser Stelle zu lesen.

Anträge können fristgerecht vor dem 22.02.2026 eingereicht werden.
Sie sind bitte zu senden an info@dkubbb.de.

Fristgerecht eingereichte Anträge sind spätestens ab dem 02.03.2026 auf dieser Seite einzusehen.

Wir freuen uns auf eure Teilnahme!
Euer Vorstand des DKubbB


Zum Formular zur Anmeldung an der Mitgliederversammlung geht es hier.

Für eine bessere Planung bitten wir um Anmeldung bis zum 10.03.2026


Vorläufige Tagesordnung
(online seit dem 18.01.2026, mit dem eingefügten neuen TOP 18 seit dem 19.02.2026)

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
  3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
  4. Bericht des Vorstandes
  5. Bericht  der Schatzmeisterin
  6. Bericht  der Kassenprüfer
  7. Fragen und Austausch zu den Berichten
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. DKubbB-Liga
  10. Deutsche Meisterschaften
  11. Deutsches Kubb-Ranking
  12. EKC 2026 in Linz (Österreich)
  13. Tournament Manager
  14. Tournament Portal
  15. Kubb-Initiativen
    • Kubb on Tour – Kubb bekannter machen
    • Kubb idok – internationaler Tag des Kubbs
    • Kubb ivkubbc – weltweite virtuelle Challenge
    • Social Media Toolkit
  16. Bericht aus den Landesverbänden
  17. Vereinsmeisterschaften
  18. Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen (s.u.)
    – Änderung von § 13 Mitgliederversammlung
    – Änderung von § 14 Vorstand
  19. Weitere Anträge
  20. Wahl des Vorstandes
  21. Wahl der Kassenprüfer
  22. Anfragen, Anregungen, offene Diskussion

Wie im letzten Jahr gibt es im Anschluss ein Mittagessen und ein kleines Turnier, den DKubbB-K.U.P.


In der Einladung zur Mitgliederversammlung wurde bei den angekündigten Satzungsänderungen versehentlich “§ 12 Mitgliederversammlung” und “§ 13 Vorstand” genannt. Tatsächlich betroffen sind “§ 13 Mitgliederversammlung” und “§ 14 Vorstand” der Satzung. Die veröffentlichten alten und neuen Wortlaute sind inhaltlich korrekt. Es handelt sich ausschließlich um einen redaktionellen Fehler bei der Paragraphennummer.

Antrag 3 verwendete die in Antrag 2 verwendete Paragraphennummer 13, auch hier ist Paragraph 14 gemeint.

Es sind jetzt die korrekten Nummern eingetragen – einzige Ausnahme bildet das an den Vorstand gerichtete Schreiben bei Antrag 3.



Anträge


Antrag 1
Antrag des Vorstands des DKbubbB zur Satzungsänderung des ”§13 Mitgliederversammlung”

fristgerecht eingereicht, online seit dem 19.02.2026

Begründung

  1. Die Erfahrungen während der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass Präsenzveranstaltungen kurzfristig untersagt oder faktisch unmöglich sein können. Um Ausfälle von Mitgliederversammlungen künftig zu vermeiden, soll eine virtuelle Durchführung ermöglicht werden.
  2. Die Satzungsänderung schafft lediglich eine zusätzliche Möglichkeit. Präsenzversammlungen bleiben der Regelfall, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.
  3. Wichtige Beschlüsse (z. B. Wahlen, Haushaltsbeschlüsse) dürfen nicht durch äußere Umstände auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Eine virtuelle Versammlung gewährleistet im Bedarfsfall die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit.
  4. Die zusätzliche Option erlaubt es dem Vorstand, situationsabhängig und verantwortungsvoll über das geeignete Format zu entscheiden, ohne eine außerordentliche Satzungsänderung oder Notlösungen anstreben zu müssen.
  5. Um organisatorische und technische Komplexität zu vermeiden und vor allem auch gleiche Teilnahmebedingungen zu gewährleisten, wird jeweils nur eine klare Versammlungsform (entweder Präsenz oder virtuell) vorgesehen.
  6. Das Vereinsrecht (§ 32 BGB) erlaubt virtuelle Mitgliederversammlungen, sofern die Satzung dies vorsieht. Die Anpassung schafft eine dauerhafte und rechtssichere Grundlage.

Geänderte Fassung des “§ 13 Mitgliederversammlung” der Satzung des DKubbB, über die die Mitgliederversammlung am 14.03.2026 abstimmen soll. 

§ 13 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie beschließt über Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern, d) den Ausschluss von Mitgliedern, e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Monate vorher auf der Internetseite des Vereins anzukündigen. Ebenso ist das Datum bekannt zu geben, bis zu dem Anträge eingereicht werden müssen.
  4. Falls schriftlich eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.

Die weiteren Punkte dieses Paragraphen bleiben unverändert. Sie sind der unten aufgeführten aktuellen Fassung des §13 zu entnehmen und beginnen mit der Nummer 6.

Aktuelle Fassung des “§ 13 Mitgliederversammlung” der Satzung des DKubbB vom 02.03.2024

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie beschließt über Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. 

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern, d) den Ausschluss von Mitgliedern, e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 

3. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Monate vorher auf der Internetseite des Vereins anzukündigen. Ebenso ist das Datum bekannt zu geben, bis zu dem Anträge eingereicht werden müssen. 

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen auf gleichem Weg wie die Ankündigung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes. Mit der Einberufung ist anzugeben, wie und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen werden können. 

5. Falls schriftlich eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist. 

6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

8. Nach Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung müssen später gestellte Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. 

9. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 

10. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen von Vereinsmitgliedern hat mit gleicher Einladungsfrist in angemessener Zeit nach dem Verlangen durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen. 

11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 

12. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

13. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder. 

14. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind vom Antragsteller in schriftlicher Form mit Begründung fristgerecht an den Vorstand zu richten.

15. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden oder in der Einladung ist anzugeben, wie und wo die Satzungsänderungen eingesehen werden können. 

16. Verspätet eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur Abstimmung gebracht werden, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht wird. Satzungsänderungen können auf Grund eines Dringlichkeitsantrages nicht beschlossen werden. 

17. Schriftliche/Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dieses von einem Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird. 

18. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

19. Bei Wahlen findet eine geheime Wahl statt, wenn dieses von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird oder wenn für ein Amt mehrere Vorschläge vorliegen. Blockwahlen sind nicht zulässig. 

20. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

21. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

22. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen.


Antrag 2
Antrag des Vorstands des DKbubbB zur Satzungsänderung des ”§14 Vorstand”

fristgerecht eingereicht, online seit dem 19.02.2026

Antrag zur Satzungsänderung des ”§14 Vorstand”

Begründung

Kubb verbindet Menschen und schafft Gemeinsinn in unserer Welt. Wir verstehen unseren Sport Kubb als offen für alle Menschen. Das sollten wir auch strukturell abbilden und zeigen, dass unterschiedliche Menschen Verantwortung übernehmen können und sollen. 

Insbesondere strebt der Vorstand an, den wertvollen Beitrag der vielen weiblichen Aktiven besser sichtbar und hörbar zu machen. 

Wir vertreten eine vielfältige Community, diese Vielfalt sollte sich auch in der Spitze widerspiegeln. Für eine Modernisierung unseres Vorstandsmodells schlagen wir daher eine Weiterentwicklung unserer Satzung und damit unseres Kubb-Bunds vor.
Wir möchten den bisherigen Einzelvorsitz in eine Doppelspitze umwandeln – zwei gleichberechtigte Vorsitzende, die unterschiedlichen Geschlechts sein sollen. 

Zwei Vorsitzende bedeuten eine breitere Repräsentation der Mitgliedschaft, unterschiedliche Perspektiven führen nachweislich zu besseren Entscheidungen, sie fließen dann direkt in die strategische Ausrichtung ein. Und wir geben positive Signale nach außen, auch an neue Engagierte oder Fördermittelgeber. 

Im Änderungsantrag heißt es unter §14 Abs. 2. a) “die unterschiedlichen Geschlechts sein sollen”, es heißt nicht “müssen”. Niemand wird ausgeschlossen, jedes Mitglied kann kandidieren.  Die Regelung formuliert ein klar verfolgtes Ziel, ist aber keine starre Hürde. Zusätzlich ist das eine Formulierung, die das prüfende Registergericht deutlich bevorzugt.

Eine Änderung – viel Gewinn. 

Geänderte Fassung des “§ 14 Vorstand” der Satzung des DKubbB, über die die Mitgliederversammlung am 14.03.2026 abstimmen soll. 

§ 14 Vorstand 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des schriftlichen Jahresberichts,

 d) die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, die Ausschlüsse von Mitgliedern. 

b) Stellvertretung des Vorsitzes, 

c) Leitung Finanzen,

d) drei weiteren Vorstandsmitgliedern. 

3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. 

6. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolge im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolge durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

Die weiteren Punkte dieses Paragraphen bleiben unverändert. Sie sind der unten aufgeführten aktuellen Fassung des “§14 Vorstand” zu entnehmen und beginnen mit der Nummer 8.

Aktuelle Fassung des “§ 14 Vorstand” der Satzung des DKubbB vom 02.03.2024

§ 14 Vorstand 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des schriftlichen Jahresberichts,

 d) die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, die Ausschlüsse von Mitgliedern. 

2. Der Vorstand besteht aus 

a) dem Vorsitzenden, 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem Schatzmeister 

d) drei weiteren Vorstandsmitgliedern 

3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

4. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. 

6. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich oder in anderer Textform und mit Tagesordnung, zu erfolgen. 

8. Aus Gründen der einfacheren Organisation oder bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Vorgehensweise beim jeweils anliegenden Anlass erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. 

9. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. 

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

11. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

12. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


Antrag 3
Antrag von Sven Thiele zur Satzungsänderung des ”§14 Vorstand”

nicht fristgerecht eingereicht, eingegangen am 22.02.2026, online seit dem 25.02.2026

Antrag zur Satzungsänderung des ”§14 Vorstand”

“Sehr geehrter Vorstand, 

hiermit wird beantragt, § 13 der Satzung wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung:
„Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.“

Neue Fassung:
„Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.“

Begründung:
Eine Amtszeit von vier Jahren schafft mehr Kontinuität und Planungssicherheit in der Vorstandsarbeit. Langfristige Projekte und strategische Entwicklungen können nachhaltiger umgesetzt werden. Zudem wird der organisatorische Aufwand für Wahlen reduziert, wodurch Ressourcen geschont werden.

Ich bitte die Mitgliederversammlung um Zustimmung zu dieser Satzungsänderung.

Mit freundlichen Grüßen
Sven Thiele”